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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hinweis: Dies ist ein Textentwurf und ersetzt keine Rechtsberatung. Bitte vor Veröffentlichung von einem Rechtsanwalt prüfen lassen — insbesondere § 16 (Widerrufsrecht) ist noch unvollständig, siehe Hinweis dort.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferungen/Leistungen der TerraWerk — Stecher & Koch GbR (nachfolgend „Auftragnehmer") im Bereich Erd-, Tief- und Landschaftsbau — sowohl gegenüber Unternehmern als auch gegenüber Verbrauchern.

(2) Teil A dieser AGB gilt für Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 BGB). Teil B gilt ergänzend bzw. abweichend für Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, insbesondere für Verbraucherbauverträge nach § 650i BGB. Teil C gilt für beide Vertragsarten gleichermaßen. Soweit einzelne Bestimmungen aus Teil A den zwingenden verbraucherschutzrechtlichen Regelungen der §§ 650a ff. BGB widersprechen, finden sie im Verhältnis zu Verbrauchern keine Anwendung; insoweit gehen die Regelungen des Teil B vor.

(3) Für die Ausführung von Bauleistungen gegenüber Unternehmern (Teil A) wird die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung als Vertragsbestandteil vereinbart, soweit sie nicht durch diese AGB oder individuelle Vereinbarungen abgeändert wird. Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nicht als Ganzes einbezogen; es gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften der §§ 650a ff. BGB nach Maßgabe von Teil B.

(4) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Teil A — Regelungen für Verträge mit Unternehmern

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Sie sind, sofern nicht anders angegeben, 4 Wochen ab Angebotsdatum gültig.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächlichen Ausführungsbeginn zustande.

(3) Im Angebot enthaltene Mengen- und Maßangaben beruhen — soweit nicht durch eigenes Aufmaß des Auftragnehmers ermittelt — auf den Angaben des Auftraggebers bzw. dessen Planungsunterlagen. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachtem und aufgemessenem Leistungsumfang gemäß § 14 VOB/B.

(4) Mündliche Nebenabreden sowie Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13b UStG (Bauleistungen an Steuerschuldner der Umsatzsteuer) erfolgt die Abrechnung ohne Ausweis der Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren; dies ist im Einzelfall zu prüfen.

(2) Bei Aufträgen mit erheblichem Materialbeschaffungsaufwand ist der Auftragnehmer berechtigt, zur Deckung der anfallenden Materialbeschaffungskosten eine Anzahlung in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Auftragssumme zu verlangen. Die Anzahlung ist mit Auftragsbestätigung gesondert auszuweisen und fällig vor Beginn der Materialbestellung bzw. Ausführung. Sie wird auf die erste fällige Abschlagsrechnung angerechnet.

(3) Im Übrigen ist der Auftragnehmer bei länger laufenden Bauvorhaben berechtigt, weitere Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäß erbrachten Leistungen gemäß § 16 Abs. 1 VOB/B zu verlangen.

(4) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skontoabzug bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB, 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Handelsgeschäften) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Verzugsschadens (insbesondere Mahn- und Beitreibungskosten) bleibt vorbehalten.

(6) Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung, insbesondere einer Anzahlung oder Abschlagszahlung, in Verzug, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, die weitere Ausführung der Leistung bis zum Ausgleich des rückständigen Betrags einzustellen (Leistungsverweigerungsrecht). Hierdurch entstehende Mehrkosten sowie Verzögerungsfolgen gehen zulasten des Auftraggebers.

(7) Befürchtet der Auftragnehmer aufgrund erkennbarer Umstände (z. B. Zahlungsverzug, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, fruchtloser Zwangsvollstreckung) den Ausfall seiner Vergütung, ist er berechtigt, sämtliche noch offenen, auch gestundeten Forderungen aus der geschäftlichen Verbindung mit dem Auftraggeber sofort fällig zu stellen und weitere Leistungen von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

(8) Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 4 Preisänderungsvorbehalt bei Materialpreisschwankungen

(1) Angebotspreise basieren auf den zum Angebotszeitpunkt gültigen Material- und Rohstoffpreisen. Sofern zwischen Angebotsabgabe und vereinbartem Ausführungszeitraum eine erhebliche, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Preissteigerung bei wesentlichen Baustoffen (u. a. Beton- und Pflasterprodukte, Schotter, Bitumen, Stahl) von mehr als 5 % gegenüber dem Angebotspreis eintritt, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Anpassung des Vertragspreises zu verlangen.

(2) Der Auftragnehmer weist die Preissteigerung auf Verlangen anhand geeigneter Nachweise (z. B. Lieferantenpreislisten) nach.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  • Herstellung der Baufreiheit (Zugang, Zufahrt für Baufahrzeuge/Maschinen, Lager- und Bewegungsflächen) rechtzeitig vor Ausführungsbeginn
  • Bereitstellung von Baustrom- und Wasseranschluss, sofern erforderlich und nicht anders vereinbart
  • Beibringung vollständiger und aktueller Leitungsauskünfte (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) sowie Kennzeichnung nicht dokumentierter Leitungen vor Aushubbeginn
  • Unverzügliche Mitteilung erkennbarer Hindernisse, Altlasten oder Besonderheiten des Baugrunds

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Leitungen oder sonstigen Anlagen, die dem Auftraggeber bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen und nicht ordnungsgemäß angezeigt wurden.

§ 6 Ausführungsfristen und Behinderung

(1) Ausführungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als „verbindlicher Termin" bzw. „Fixtermin" vereinbart wurden.

(2) Behinderungen der Ausführung sind vom Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen; § 6 VOB/B findet Anwendung. Bei nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Behinderungen (z. B. Witterung, fehlende Baufreiheit, verspätete Mitwirkung des Auftraggebers) verlängern sich vereinbarte Fristen entsprechend.

§ 7 Leistungsstörungen und höhere Gewalt

(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie unvorhersehbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände (u. a. extreme Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Pandemien, Krieg, Streik, Aussperrung, Störungen der Lieferkette oder Rohstoff-/Materialknappheit bei Vorlieferanten) berechtigen den Auftragnehmer, die Ausführung für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Wiederanlaufzeit auszusetzen. Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich entsprechend.

(2) Ist die Leistung infolge eines Umstands nach Absatz 1 dauerhaft oder in einem Umfang unmöglich, der die Fortsetzung für eine oder beide Parteien unzumutbar macht, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind nach Maßgabe des § 12 (Kündigung) zu vergüten.

(3) Kommt der Auftragnehmer mit einer Leistung in Verzug, hat der Auftraggeber zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach § 11 (Haftung und Regress) dieser AGB.

(4) Maßgeblich bleiben im Übrigen die Regelungen der §§ 6 und 8 VOB/B zu Behinderung, Unterbrechung und Auswirkungen auf Vergütung und Fristen.

§ 8 Gewährleistung

(1) Es gilt die Gewährleistungsregelung des § 13 VOB/B. Die Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt, soweit nicht abweichend vereinbart, 4 Jahre ab Abnahme.

(2) Wird ausschließlich die Einbau-/Verlegeleistung ohne Materiallieferung durch den Auftragnehmer beauftragt (Auftraggeber stellt das Material selbst), beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers auf die fach- und normgerechte Ausführung der Einbauleistung. Für Materialmangel des vom Auftraggeber beigestellten Materials wird keine Gewährleistung übernommen.

(3) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Vom Auftragnehmer geliefertes bzw. zum Einbau vorgesehenes Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber (erweiterter Eigentumsvorbehalt) Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Solange und soweit Material noch nicht fest mit dem Grundstück verbunden bzw. verbaut ist, ist der Auftragnehmer im Fall des Zahlungsverzugs nach vorheriger Fristsetzung berechtigt, das noch nicht verbaute Material zurückzunehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ausdrücklich erklärt.

(3) Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Eigentumsvorbehalt mit der festen Verbindung des Materials mit dem Grundstück kraft Gesetzes erlischt, da das Material wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird (§§ 94, 946 BGB). Als Ersatzsicherheit tritt für diesen Fall an die Stelle des Eigentumsvorbehalts die in § 3 Abs. 2 geregelte Anzahlungspflicht sowie — soweit vereinbart — die Sicherheitsleistung nach § 10.

(4) Der Auftraggeber tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus einer etwaigen Weiterveräußerung oder sonstigen Verwertung des noch im Eigentum des Auftragnehmers stehenden Materials an den Auftragnehmer in Höhe der offenen Forderung ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an.

(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in Vorbehaltsware hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen.

§ 10 Sicherheitsleistung

Ein Sicherheitseinbehalt des Auftraggebers für Gewährleistungsansprüche ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig und auf max. 5 % der Bruttoauftragssumme begrenzt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Einbehalt gemäß § 17 VOB/B durch Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft abzulösen.

§ 11 Haftung und Regress

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ferner nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt und der Höhe nach auf die Nettoauftragssumme des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt, soweit nicht Absatz 1 eingreift.

(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1.

(4) Die Haftung für Schäden an nicht angezeigten oder nicht erkennbaren Leitungen und Anlagen ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seine Auskünfts- und Kennzeichnungspflichten gemäß § 5 verletzt hat.

(5) Regress bei Fremdmaterial und Vorlieferanten: Beruht ein Mängelanspruch des Auftraggebers auf einem Fehler des vom Auftragnehmer bezogenen Materials (z. B. Pflastersteine, Borde, Splitt) und trifft den Auftragnehmer insoweit kein eigenes Verschulden an der Auswahl, Verarbeitung oder Verlegung, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl berechtigt, seine Haftung auf die Abtretung seiner eigenen Mängel- und Schadensersatzansprüche gegen den jeweiligen Vorlieferanten/Hersteller zu beschränken. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Durchsetzung dieser abgetretenen Ansprüche gegenüber dem Vorlieferanten mitzuwirken.

(6) Regress bei Nachunternehmern: Setzt der Auftragnehmer mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Nachunternehmer ein, haftet der Auftragnehmer für deren Verschulden wie für eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Der Auftragnehmer behält sich vor, bei Vorliegen einer entsprechenden Pflichtverletzung des Nachunternehmers seinerseits Regress gegen diesen zu nehmen; dies lässt die Haftung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber unberührt.

(7) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht Absatz 1 eingreift, entsprechend der für den jeweiligen Anspruch geltenden gesetzlichen bzw. in § 8 (Gewährleistung) vereinbarten Frist.

§ 12 Kündigung

Es gelten die Kündigungsregelungen des § 8 VOB/B. Kündigt der Auftraggeber ohne wichtigen, vom Auftragnehmer zu vertretenden Grund, steht dem Auftragnehmer die Vergütung für die bereits erbrachten Leistungen sowie ein Anspruch auf entgangenen Gewinn gemäß § 8 Abs. 1 VOB/B i. V. m. § 648 BGB zu.

Teil B — Regelungen für Verträge mit Verbrauchern

§ 13 Anwendungsbereich und Verhältnis zu Teil A

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, insbesondere bei Verbraucherbauverträgen nach § 650i BGB (Errichtung eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude) sowie bei sonstigen Bauverträgen mit Verbrauchern (§ 650a BGB).

(2) Soweit Teil B keine abweichende Regelung trifft, gelten die Bestimmungen aus Teil A entsprechend, soweit sie nicht im Widerspruch zu zwingendem Verbraucherschutzrecht stehen. Im Zweifel geht die für den Verbraucher günstigere gesetzliche Regelung vor.

§ 14 Baubeschreibung und vorvertragliche Informationspflichten

(1) Bei Verträgen über die Errichtung eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen stellt der Auftragnehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor dessen Vertragserklärung eine Baubeschreibung gemäß Art. 249 § 2 EGBGB zur Verfügung.

(2) Die Baubeschreibung wird, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, Inhalt des Vertrags (§ 650k Abs. 1 BGB).

§ 15 Abschlagszahlungen und Absicherung des Verbrauchers

(1) Abschlagszahlungen dürfen insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung (einschließlich des Werts vereinbarter Nachträge) nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB). Die in § 3 Abs. 2 geregelte Anzahlung von bis zu 50 % gilt gegenüber Verbrauchern nur innerhalb dieser gesetzlichen Höchstgrenze.

(2) Verlangt der Auftragnehmer Abschlagszahlungen, hat er dem Verbraucher auf dessen Verlangen eine Sicherheit in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel zu leisten (§ 650m Abs. 2 BGB); die Sicherheit kann auch durch eine Gewährleistungsbürgschaft erbracht werden.

§ 16 Widerrufsrecht

(1) Schließt der Verbraucher den Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers (z. B. beim Verbraucher zu Hause) oder im Fernabsatz, steht ihm nach § 650l BGB ein Widerrufsrecht zu. Wird der Vertrag dagegen in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen, besteht regelmäßig kein Widerrufsrecht.

(2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, belehrt der Auftragnehmer ihn vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in Textform hierüber. Auszug aus der gesetzlichen Musterbelehrung (Anlage 10 zu Art. 249 § 3 EGBGB):

„Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden."

(3) Wichtig: Dies ist nur der Anfang der gesetzlichen Musterbelehrung. Der vollständige Text (inkl. Rechtsfolgen des Widerrufs, Wertersatzpflicht nach §§ 357d, 357e BGB und Gestaltungshinweisen) ist unverändert aus Anlage 10 zu Art. 249 § 3 EGBGB (abrufbar auf gesetze-im-internet.de) zu übernehmen, individuell mit den Kontaktdaten des Auftragnehmers zu ergänzen und vor Verwendung von einem Fachanwalt zu prüfen. Das Widerrufsrecht ist nach § 650o BGB weder durch AGB noch durch Individualvereinbarung abdingbar. Bei fehlerhafter oder fehlender Belehrung erlischt das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

§ 17 Gewährleistung gegenüber Verbrauchern

(1) Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Gewährleistung nach §§ 634 ff. BGB. Für Bauwerke beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die in § 8 Abs. 1 für Unternehmer vorgesehene VOB/B-Frist von 4 Jahren gilt gegenüber Verbrauchern nicht.

(2) § 8 Abs. 2 (Gewährleistungsbeschränkung bei Materialbeistellung durch den Auftraggeber) gilt entsprechend.

§ 18 Kündigung durch den Verbraucher

Der Verbraucher kann den Vertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werks kündigen (§ 648 BGB). Dem Auftragnehmer steht in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu; er kann hierfür pauschal 5 % der auf den nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden vereinbarten Vergütung verlangen, sofern der Verbraucher keinen geringeren Ersparnisabzug nachweist.

§ 19 Haftung gegenüber Verbrauchern

Für die Haftung des Auftragnehmers gegenüber Verbrauchern gilt § 11 (Haftung und Regress) entsprechend, mit der Maßgabe, dass die dort geregelte Haftungshöchstsumme sowie die Regressklauseln nur insoweit gelten, als sie nicht gegen zwingendes Verbraucherschutzrecht verstoßen.

Teil C — Gemeinsame Bestimmungen

§ 20 Bild-, Video- und Tondokumentation

(1) Der Auftraggeber gestattet dem Auftragnehmer, während der Vorbereitung, Ausführung und nach Fertigstellung der beauftragten Baumaßnahme Bild-, Video- und Tonaufnahmen der Baustelle, des Bauablaufs und des fertiggestellten Werks anzufertigen.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, dieses Material zeitlich unbefristet für eigene Marketing- und Werbezwecke zu nutzen, insbesondere auf der eigenen Website, in Social-Media-Kanälen, Angebots- und Präsentationsunterlagen, Referenzlisten sowie Printmaterial. Personenbezogene Daten Dritter (z. B. erkennbare Personen auf dem Bildmaterial) werden dabei nur unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorgaben (DSGVO) verwendet; eine Abbildung erkennbarer Personen ohne deren gesonderte Einwilligung erfolgt nicht.

(3) Vertrauliche Informationen des Auftraggebers (u. a. nicht öffentlich zugängliche Planungsunterlagen, interne Kennzahlen) werden von der Nutzung nach Absatz 2 nicht erfasst und sind vor Veröffentlichung unkenntlich zu machen.

(4) Auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Auftraggebers verzichtet der Auftragnehmer im Einzelfall auf die Erstellung oder Nutzung bestimmter Aufnahmen bzw. auf Aufnahmen an einzelnen, vom Auftraggeber benannten Bereichen der Baustelle.

(5) Eine namentliche Nennung des Auftraggebers oder Dritter (z. B. Bauträger, Bauherr) als Referenz sowie die Verwendung von deren Kennzeichen/Logo bedarf der vorherigen gesonderten Zustimmung.

§ 21 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit sich nicht aus zwingendem Recht gegenüber Verbrauchern etwas anderes ergibt.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig (§ 38 ZPO), Heidelberg. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (Teil A). Gegenüber Verbrauchern (Teil B) gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen, insbesondere der allgemeine Gerichtsstand des Verbrauchers sowie — soweit einschlägig — der Gerichtsstand der Belegenheit des Grundstücks.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem ein Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform, soweit nicht Schriftform gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Stand: 13. August 2026

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